Grundlagen des neuen Reiserechts - Tourismusverband Rügen

Grundlagen des neuen Reiserechts

Am 1. Juli 2018 trat das neue Reisrecht in Kraft. Ausschlaggebend für die Anwendung des neuen Rechts ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Wer ist betroffen?

Die neuen Regelungen betreffen Anbieter von Pauschalreisen, Reisevermittler sowie die Vermittler von touristischen Einzelbausteinen als verbundene Reiseleistung (z.B. Hotel und Surfkurs).

Beherbergungsbetriebe können zum Reiseveranstalter werden, wenn sie mehrere Leistungsbestandteile kombinieren und als „Paket“ anbieten. Hier gilt allein die wortmäßige Bewerbung als Arrangement, Paket, Package oder Pauschale! Diese Worte sollten demnach in der Kommunikation vermieden werden.

Unterkunftsbetriebe können aber auch Vermittler verbundener Reiseleistungen sein, wenn sie neben der Übernachtung zugleich Reiseleistungen anderer Anbieter vermitteln (z.B. die Stadtführung, Eintrittskarten, etc.).

Wer ist nicht betroffen?

Die gewerbliche Vermarktung von Ferienwohnungen oder Ferienhäusern als Einzelleistung unterliegt nach neuem Gesetz nicht mehr dem Pauschalreiserecht.

Tagesreisen mit einer Dauer von weniger als 24 h, ohne Übernachtung und bis zu einem Preis von 500 € unterfallen nicht dem neuen Reiserecht.

Kombination von mind. 2 verschiedenen Reiseleistungen = Pauschalreise

Dabei werden folgende Reiseleistungen unterschieden:

(1): Beförderung von Personen mit sämtlichen Beförderungsmitteln. Dazu gehören auch kleinere Beförderungsleistungen, wie beispielsweise ein Transfer zwischen einem Hotel und einem Flughafen bzw. einem Bahnhof oder eine Personenbeförderung im Rahmen einer Führung.

(2): Beherbergung unabhängig von der Unterkunftsart (Hotel, Pension, Ferienwohnung, Hostel, Campingplatz etc.).

(3): Vermietung vierrädriger Kraftfahrzeuge sowie von Krafträdern

(4): Jede weitere touristische Leistung, die nicht unter (1) bis (3) erfasst ist und die kein Bestandteil einer anderen Reiseleistung ist. Dazu gehören z.B. Stadtführungen, Skipässe, Eintrittskarten in Theater oder Wellnessbehandlungen.

Auch Geschäftsreisende können Pauschalreisende sein! Achtung bei Tagungspauschalen!

Ausnahmeregelung:

Es handelt sich nicht um eine Pauschalreise, wenn

  • nur eine der Reiseleistungen der Nummern (1) bis (3) (also Personenbeförderung, Beherbergung, Vermietung von Kraftfahrzeugen bzw. Krafträdern) mit einer oder mehreren touristischen Leistungen (4) zusammengestellt wird, und
  • die touristischen Leistungen keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung hat (weniger als 25 %), z.B. Hotelübernachtung für 100 € und Eintritt in örtliche Therme im Wert von 20 € und
  • die touristischen Leistungen weder ein wesentliches Merkman der Zusammestellung   darstellen noch als solches vermarktet werden. Vorsicht! Wenn das Angebot z.B. als "Thermenspezial" vermarktet wird, gilt es trotzdem als Pauschalreise oder verbundende Reiseleistung.

Pflichten des Vermittlers verbundener Reiseleistungen

Durch die neue Kategorie der Vermittlung verbundener Reiseleistungen soll ein Basisschutz für den Reisenden erfasst werden.

Der Vermittler ist zur Information darüber verpflichtet, dass keine Pauschalreise vorliegt. Dies erfolgt durch:

  • wenn er kein Beförderer ist mit den Musterformblättern der Anlagen 16 bzw. 17 zu Art. 251 EGBGB n.F. (Hier siehe Seiten 2417 bis 2419)
  • sowie durch den Sicherungsschein, dazu ein Muster in Anlage 18 zu Art. 252 EGBGB n.F. (Hier siehe Seite 2420).

Wenn der Reisende alle Einzelpreise der vermittelten Leistungen direkt an die Leistungserbringer zahlt, bedarf es keiner Insovenzversicherung! Werden allerdings Zahlungen des Reisenden für die vermittelten Reiseleistungen entgegengenommen (Eigeninkasso), muss der Vermittler grundsätzlich eine Insolvenzversicherung abschließen.

Kann der Vermittler verbundener Reiseleistungen nicht nachweisenn, dass er den Reisenden hinreichend informiert hat oder er verfügt nicht über die vorgeschriebene Insolvenzabschicherung, haftet er wie ein Reiseveranstalter für alle Reiseleistungen!

Wichtige Änderungen für Reiseveranstalter

Reisende können ab dem 1.7.2018 Ansprüche gegen den Reiseveranstalter auf Minderung oder Schadensersatz innerhalb der Verjährung von 2 Jahren geltend machen (bisher innerhalb von 1 Monat nach Reiseende).

Stellen Sie Ihr Unternehmen rechtzeitig auf das neue Reiserecht ein.

Checkliste für Reiseveranstalter/Reisevermittler und Beherbergungsbetriebe:

  • Angebote in allen Medien (Print und online) überprüfen und einordnen nach Pauschalreise – Reisevermittlung – verbundene Reiseleistung
  • Wenn nötig: Überarbeitung der Angebote
  • Auswahl der neuen Formblätter und Vorbereitung für Print- und Onlinemedien
  • Überprüfung und Anpassung der AGB
  • Überprüfung sämtlicher Buchungsprozesse
  • Sichern Sie die Dokumentation der Buchungsvorgänge ab
  • Prüfen Sie Ihre Versicherungen/Haftpflichtversicherungen auf ausreichende Abdeckung aller Angebote
  • Insolvenzversicherung abschließen bei Angebot von Pauschalreisen oder Entgegennahme von Kundengeldern vor Reisebeendigung
  • Schulungsangebote vergleichen
  • Mitarbeiter vorbereiten

Touristiker, die weitere Informationen zu der Insolvenzversicherung suchen, können sich gerne an den DTV wenden.

Kompakt zusammengestellt finden Sie alle Informationen hier!

Der Landestourismusverband Sachsen hat eine Praxishilfe für Tourist-Infos zum neuen Reiserecht zusammengestellt. Hier finden Sie die Online-Ausgabe.