Cookie-EinstellungenWir verwenden Cookies, um bestimmte Funktionen unserer Website zu ermöglichen. Wenn Sie auf unserer Website weitersurfen, stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu. Mehr Informationen hierzu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

News

BGH-Urteil: Keine GEMA-Gebühr bei DVB-T-Empfang

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 17.12.2015 entschieden, dass der Betreiber eines Hotels der GEMA keine Vergütung für das Bereitstellen von Fernsehgeräten in den Hotelzimmern zahlen muss, wenn die Hotelgäste mit diesen Geräten die ausgestrahlten Fernsehprogramme nur über eine Zimmerantenne empfangen können (Urteil vom 17. Dezember 2015, Az.: I ZR 21/14). Die Beklagte betreibt in Berlin ein Hotel und hat 21 Zimmer des Hotels mit Fernsehgeräten ausgestattet. Diese Fernsehgeräte verfügen über eine Zimmerantenne, mit der das digitale terrestrische Fernsehprogramm (DVB-T) unmittelbar empfangen werden kann.

Laut BGH handelt es sich hierbei nicht um eine sogenannte "öffentliche Wiedergabe" im Sinne des Urheberrechts, sondern um ein bloßes Bereitstellen von Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken. Das BGH-Urteil ist auch auf Ferienwohnungen, -häuser und Privatzimmer mit Fernseh- und Hörfunkempfang mittels DVB-T übertragbar.

Wichtig: Das Urteil des BGH bezieht sich nur auf den Fernseh- und Hörfunkempfang mittels DVB-T. Ob auch für Fernsehgeräte in Ferienwohnungen, -häusern und Privatzimmern, bei denen die Programme über eine zentrale Verteileranlage - also per Satellitenschüssel oder Kabel - empfangen werden, die GEMA-Gebühr nicht gezahlt werden muss, ist mangels höchstrichterlicher Entscheidung noch immer nicht eindeutig geklärt. Der DTV empfiehlt in diesen Fällen daher weiterhin die Zahlung der GEMA-Gebühr unter Vorbehalt.

Eintrag vom 18.12.2015

up